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   OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14   

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OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14 (https://dejure.org/2015,7509)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.02.2015 - 9 W 143/14 (https://dejure.org/2015,7509)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 9 W 143/14 (https://dejure.org/2015,7509)
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    Kostenrechtlich wird daraus die Folge abgeleitet, dass der Gerichtsvollzieher wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 W 143/14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 25 W 306/14, juris; LG Essen, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 T 142/14, juris; LG Erfurt, Beschluss vom 7. August 2015 - 3 T 145/15; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris).
  • OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15

    Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Nichterledigung eines bedingten Auftrags

    Zwar kann ein Gläubiger wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein geltenden Dispositionsmaxime einen Vollstreckungsauftrag grundsätzlich unter aufschiebende Bedingungen stellen (so für die Übersendung der Abschrift eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses nach Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft mit gleichzeitiger bedingter Auftragsrücknahme durch den Gläubiger OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 W 143/14, DGVZ 2015, 88 ff.).
  • LG Rottweil, 27.10.2016 - 1 T 145/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses

    Mit Schreiben vom 01.08.2016 hat die Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme unter anderem auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14) und des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14) ihre im Erinnerungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung aufrecht erhält.

    In Übereinstimmung mit den von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig-Holstein (OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2015 - 25 W 306/14, juris Rn. 20-31, OLG Schleswig, Beschl. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14, juris Rn. 17-27) ist die Kammer der Auffassung, dass ein Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann.

  • AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16

    Gerichtsvollzieherauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Ablehnung eines

    Der - wenn auch zunehmend von weiteren Oberlandesgerichten vertretenen - gegenteiligen Auslegung des § 802d ZPO (= Annahme einer Beschränkung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger bzw. bedingten Antragsrücknahme im Rahmen der auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Dispositionsmaxime, vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss v. 12.02.2015 - 9 W 143/14; OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2015 - 3 W 1102/15 -, wobei sich das OLG Dresden ohne weitere eigene Argumentation der Rpr.
  • LG Schwerin, 25.02.2016 - 5 T 277/15

    Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Zulässigkeit der Einschränkung des

    Das Fehlen einer Regelung für die Möglichkeit eines bedingten Vollstreckungsauftrag zeigt damit nicht dessen Zulässigkeit, sondern spricht gegen diese (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, I-25 W 277/14, 25 W 277/14 mwN; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015, 9 W 143/14).
  • LG Verden, 06.04.2016 - 6 T 173/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Antrages auf

    19 c) Demgegenüber haben das OLG Hamm (Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14), das OLG Schleswig (Beschlüsse vom 12.02.2015, 9 W 114/14 sowie 9 W 143/14) und das LG Erfurt (Beschluss vom 07.08.2015, 3 T 145/15) angenommen, dass ein Vollstreckungsgläubiger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis seinen Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft hinsichtlich der Übersendung des Vermögensverzeichnisses beschränken könne.
  • LG Schwerin, 12.04.2016 - 5 T 93/16

    Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit des Verzichts eines Gläubigers auf Zuleitung

    Das Fehlen einer Regelung für die Möglichkeit eines bedingten Vollstreckungsauftrag in der geltenden Gesetzesfassung zeigt mithin nicht dessen Zulässigkeit, sondern spricht gegen diese (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015, I-25 W 277/14, 25 W 277/14 mwN; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015, 9 W 143/14).
  • AG Düsseldorf, 07.07.2017 - 666 M 1273/17

    Vermögensauskunft Verzicht unrichtige Sachbehandlung

    Zwar hatten sich bereits diverse Obergericht im Sinne der späteren BGH-Entscheidung positioniert (OLG Hamm B. v. 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig B. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14; OLG Köln B. v. 18.11.2015 - 17 W 174/15; ausführlich zum Streitstand: Fleck in BeckOK ZPO § 802 Rn 6b ff.).
  • AG Düsseldorf, 22.02.2016 - 668 M 271/16

    Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

    Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass ihr folgend rechtlich umstrittene Fragen häufig einer obergerichtlichen Klärung nicht zugeführt werden könnten und dass seit dieser Entscheidung zumindest drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die den Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für zulässig erachten (OLG Hamm B. v. 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig B. v. 12.02.2015 - 9 W 143/14; OLG Köln B. v. 18.11.2015 - 17 W 174/15; ausführlich zum Streitstand: Fleck in BeckOK ZPO § 802 Rn 6b ff.).
  • LG Dessau-Roßlau, 28.06.2016 - 1 T 294/15

    Gerichtsvollziehergebühren: Zulässigkeit der Beschränkung des

    In Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.02.2015, 25 W 277/14 und 25 W 306/14, juris; OLG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 12.02.2015, 9 W 114/14 sowie 9 W 143/14, DGVZ 2015, S. 88 ff, mit Anm. Seip DGVZ 2015, S. 115; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 3 W 1102/15 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - I-17 W 174/15, 17 W 174/15 -, juris; Stöber in Zöller; 31. Auflage, § 802 d Rn. 14) ist es der Auffassung, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach den §§ 802c, 802 d ZPO wirksam beschränken und auf die Zusendung eines Vermögensverzeichnisses verzichten kann.
  • AG Schwerin, 25.09.2015 - 50 M 2486/15

    Gerichtsvollzieherauftrag: Beschränkung auf die Übersendung eines nicht mehr als

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